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   BFH, 28.01.2003 - VI R 100/01   

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https://dejure.org/2003,14094
BFH, 28.01.2003 - VI R 100/01 (https://dejure.org/2003,14094)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2003 - VI R 100/01 (https://dejure.org/2003,14094)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - VI R 100/01 (https://dejure.org/2003,14094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium - Abgrenzung von Werbungskosten und Berufsausbildungskosten bei berufsbegleitendem Hochschulstudium - Werbungskosten bei beruflicher Veranlassung von Bildungsaufwendungen

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Ausbildungskosten; Betriebswirt; Erststudium; Fortbildungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VI R 100/01
    Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 hat der erkennende Senat --unter Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- entschieden, dass auch Ausgaben für ein berufsbegleitendes erstmaliges Studium Werbungskosten sein können.
  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K (XII) 584/97

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Ausbildungskosten

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VI R 100/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1272 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 21.11.2003 - III B 67/03

    Grundsätzliche Bedeutung: auslaufendes Recht; Berücksichtigung

    Soweit der BFH in seiner geänderten neueren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; ferner vom 28. Januar 2003 VI R 100/01, BFH/NV 2003, 620, und vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749) Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium dann als Werbungskosten zum Abzug zulässt, wenn die Aufwendungen beruflich veranlasst sind, räumen die Kläger selbst ein, dass im Streitfall ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
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